Statuten der
Bienenfreunde am See
gegründet 1947
| Statuten derBienenfreunde am See |
| 1. Name und Zweck |
| Art. 1 |
Name | Unter dem Namen „Bienenfreunde am See“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. |
| Das Vereinsgebiet umfasst verschiedene Gemeinden des Seebezirks und Gaster. |
| Der Sitz des Vereins ist der Wohnort des jeweiligen Präsidenten. |
| Art. 2 |
Zweck | Der Verein bezweckt die Förderung der Bienen. Dabei sollen die materiellen und ideellen Interessen der Bienenzüchter gewahrt werden. Dies wird erreicht durch: |
| a) Veranstaltung von Grundausbildungs- und Weiterbildungskursen. |
| b) Mitglieder „Bienenfreunde“ am Vereinsleben beteiligen |
| c) Beratung durch Vorträge, Standbesuche und Einzelgespräche |
| d) Zuchtwesen (Zuchtgruppe, Kurse) |
| e) Durchführung von Honigkontrollen |
| f) Förderung von Bienenweiden |
| g) Öffentlichkeitsarbeit und Absatzförderung von Bienenprodukten |
| h) spezielle Aufgaben im Interesse der Bienenerhaltung |
| i) Förderung der Behandlung von Bienenkrankheiten |
| 2. Mitgliedschaft |
| Art. 3 |
Mitgliedschaft bei Verbänden | Der Verein ist Mitglied des „Vereins deutschschweizerischer und rätoromanischer Bienenfreunde“ (VDRB) und des Kantonalverbandes „St. Gallischer Imkerverband“. Die Statuten dieser Verbände sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich. Der Verein kann weiteren interessensverwandten Verbänden beitreten. |
| Art. 4 |
Mitgliedschaft | Der Verein besteht aus Jung-, Aktiv-, Ehren-, Freimitgliedern und Bienenfreunden. Jungmitglieder sind Vereinsangehörige bis zum vollendeten 17. Altersjahr. |
| Bienenfreunde sind Personen, die keine eigenen Bienen halten, jedoch im Verein mitmachen wollen. |
| Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um den Verein oder die Bienenzucht besondere Verdienste erworben haben. |
| Nach 30 Mitgliedschaftsjahren in Sektionen des VDRB wird das Veteranenabzeichen abgegeben. |
| Mitglieder mit 45-jähriger Vereinszugehörigkeit in Sektionen des VDRB werden zu Freimitgliedern ernannt. |
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| Art. 5 |
Rechte | Die Vereinsmitglieder haben folgende Rechte: |
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| Art. 6 |
Pflichten | Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet: |
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| Art. 7 |
Eintritt | Auf schriftliche Anmeldung erfolgt die Aufnahme durch den Vorstand. Sie ist an der folgenden HV zu bestätigen |
| Art. 8 |
Austritt | Der Austritt erfolgt auf schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird an der folgenden HV bekannt gegeben. Auf Verlangen wird austretenden Mitgliedern eine Bestätigung über die Dauer der Vereinsmitgliedschaft ausgestellt. |
| Art. 9 |
Ausschluss | Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder die Interessen des Vereins schädigen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss erfolgt durch die HV auf Antrag des Vorstandes. Das betreffende Mitglied ist mindestens 2 Monate vor der HV über diese Absicht schriftlich zu informieren. |
| 3. Organisation |
| Art. 10 |
Vereinsorgane | Die Organe des Vereines sind: |
| a) die Hauptversammlung (HV) |
| b) der Vorstand |
| c) die Revisoren |
| Art. 11 |
Vereinsjahr | Das Vereinsjahr endet Ende Dezember. |
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| a) Hauptversammlung |
| Art. 12 |
Hauptversammlung | Die HV findet spätestens drei Monate nach Ende des Vereinsjahres statt. |
| Die Einladung erfolgt mit Traktandenliste mindestens 14 Tage vorher. |
| Der HV obliegen folgende Geschäfte: |
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| Art. 13 |
Ausserordentliche HV | Eine ausserordentliche HV wird vom Vorstand einberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins notwendig erachtet oder wenn es von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. |
| Eine ausserordentliche HV hat spätestens drei Monate nach Eingang des Begehrens stattzufinden. Die Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor einer ausserordentlichen HV mit einer Traktandenliste einzuladen. |
| Art. 14 |
Wahlen und Abstimmungen | Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern nicht ein geheimes Verfahren verlangt wird. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Wahlberechtigten, in den folgenden Wahlgängen entscheidet die Stimmenzahl. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich. |
| Art. 15 |
Anträge an die HV | Anträge an die HV stellt der Vorstand. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand zu Handen der HV ebenfalls solche zu unterbreiten. |
| Diese sind mindestens sechs Wochen vor der HV beim Präsidenten einzureichen. |
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| b) Vorstand |
| Art. 16 |
Zusammensetzung und Wahl | Der Vorstand setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen. Nach Möglichkeit sollten die verschiedenen Regionen des Vereinsgebietes vertreten sein. Der Vorstand wird für eine zweijährige Amtsdauer gewählt. Wiederwahl ist möglich. |
| Der Präsident wird von der HV gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst, wobei mindestens der Vizepräsident, Aktuar und Kassier zu bestimmen sind. Vorstandsmitglieder, die aus triftigen Gründen während der Amtsdauer ausscheiden, können an der nächsten HV für den Rest der Amtsdauer ersetzt werden. |
| Art. 17 |
Aufgaben und Kompetenzen | Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder wenn es die Mehrheit des Vorstandes verlangt. Er verfügt für nicht budgetierte Ausgaben über eine Kompetenz von zusammen Fr. 500.- pro Rechnungsjahr. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit dem Aktuar oder Kassier. |
Präsident | Der Präsident leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er vertritt den Verein nach Aussen und ist für den Vollzug der Vereinsbeschlüsse verantwortlich. Er erstattet der HV einen schriftlichen Jahresbericht. Er sorgt dafür, dass die Rechte und Pflichten des Vereins gegenüber den übergeordneten Verbänden wahrgenommen werden. |
Vizepräsident | Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und übernimmt im Verhinderungsfalle dessen Funktion. |
Aktuar | Der Aktuar besorgt die Vereinskorrespondenz und führt Protokoll über die HV und die Vorstandssitzungen. |
Kassier | Der Kassier führt das Rechnungswesen des Vereins und legt jährlich eine detaillierte Rechnung und ein Budget zuhanden der HV vor. |
| Er erstellt und aktualisiert das Inventar- und Mitgliederverzeichnis. |
| Art. 18 |
Entschädigungen | Die Arbeiten des Vorstandes werden gemäss Beschluss der HV entschädigt. |
| c) Revisoren |
| Art. 19 |
Wahl und Zusammensetzung | Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.Wiederwahl ist möglich. |
| Art. 20 |
Aufgaben | Die Revisoren überprüfen das gesamte Rechnungswesen des Vereins sowie die Tätigkeit des Vorstandes. Sie erstatten der HV jährlich Bericht. Sie haben das Recht, jederzeit in die Bücher des Vereins Einsicht zu nehmen. |
| 4. Finanzen |
| Art. 21 |
Einnahmen | Die Einnahmen bestehen aus: |
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| Art. 22 |
Ausgaben | Die Ausgaben umfassen: |
| § budgetierte Ausgaben |
| § von der HV beschlossene, nicht budgetierte Ausgaben |
| § vom Vorstand gemäss Art. 17 beschlossene Ausgaben |
| Art. 23 |
Vermögen | Das Vereinsvermögen besteht aus: |
| § Kassa |
| § Konten (Bank, Post) |
| § Anlagevermögen |
| Art. 24 |
Fond zur Förderung der Behandlung von Bienenkrankheiten | Der Fond wird gespiesen aus: - Beiträgen der Gemeinden - Spenden mit dieser Zweckbindung |
| 5. Schlussbestimmungen |
| Art. 25 |
Haftung | Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Jahresbeitrag ist auf max. 50.- Fr. beschränkt. |
| Art. 26 |
Auflösung | Die Auflösung des Vereins kann nur durch die HV mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. |
| Art. 27 |
Vermögen | Bei einer Auflösung des Vereins, nicht aber bei einem Zusammenschluss mit einer andern Sektion, ist das vorhandene Vereinsvermögen dem „St. Gallischen Imkerverband“ bis zur Neugründung eines Vereins mit gleichem Zweck und gleicher Verbandszugehörigkeit zur Verwaltung zu übergeben. Sollte innert zehn Jahren keine Neugründung erfolgen, so fällt das Vermögen an den Kantonalverband. |
| Art. 28 |
Statutenrevision | Eine Statutenrevision kann nur durch die HV von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Vorstand des Kantonalverbandes „St. Gallischer Imkerverband“. |
Die vorliegenden Statuten sind an der HV vom 14.November 2008 genehmigt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 30.Januar 1981 und treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Präsident: Der Aktuar:
Der Einfachheit halber steht in den vorliegenden Statuten die männliche Form für die Mitglieder beider Geschlechter.